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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinbeis GmbH & Co. KG für Technologietransfer (StC) für Dienst- und Werkleistungen 1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der StC und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der StC gelten ausschließ-lich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auf-traggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die StC ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der StC gelten auch dann, wenn die StC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Ver-einbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künfti-gen Verträge zwischen der StC und ihren Auftraggebern über Leis-tungen.

2. Umfang von Aufträgen

(1) Die Leistungen der StC werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzu-wendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen All-gemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die StC erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Er-gebnisse selbst verantwortlich. Die StC ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Die StC und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantra-gen. Die StC bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Än-derungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspart-ner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die StC ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs er-forderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzli-chen Vereinbarung festgelegt.

3. Ausführung von Aufträgen

(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die StC weisungsbefugt.
(3) Die StC ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die StC bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
(4) Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch StC, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Lieferter-mine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(5) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Werkleistung am Sitz von StC maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fris-ten für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, ho-heitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der ande-ren Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rück-tritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Werkleistun-gen stehen dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leis-tung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er StC eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die - insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ab-lauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überlässt der StC rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwen-digen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der StC erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2) Sofern die StC beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der StC oder von ihr beauftragten Dritten im Rah-men der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlich-keiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemä-ße Erbringung der Leistungen durch die StC erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstel-lung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der StC oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3) Der Auftraggeber wird im übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Ver-pflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzöge-rungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeit-rahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot ge-nannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materi-albasis nach Beendigung der Dienstleistung bzw. Abnahme der Werkleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefal-lenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stun-densätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskos-ten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzprei-se für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Um-satzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – so-weit nichts anderes vereinbart ist - spätestens 14 Tage nach Rech-nungsstellung in Verzug.
(4) Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berech-net. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausge-schlossen.
(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprü-che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der StC aner-kannt sind.

6. Abnahme

(1) Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die StC die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auf-traggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.
(2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeich-nendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
(3) Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

(1) Die StC hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechts-mängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leis-tungsumfang zu entsprechen.
(2) Ist das Werk mangelhaft, haftet StC wie folgt:
a) Nach Wahl der StC ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
b) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens-ersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheb-lich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.

c) Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber StC unverzüglich schriftlich zu rügen.
(3) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vor-schreibt.
(4) Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in je-dem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch StC.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der StC enthalten sind, kön-nen jederzeit durch die StC berichtigt werden.

8. Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, wie z.B. entgange-ner Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrläs-sigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechts-mängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die StC haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der StC liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fer-tiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist ver-pflichtet, auf Verlangen der StC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung ver-langt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung der StC beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der StC und für von der StC beauftragte Dritte.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die StC aufzu-kommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der StC die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu un-tersuchen.

9. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zu-gänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftli-chen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugäng-lich zu machen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
- der StC bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
- die StC rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Ab-satz 1 allgemein bekannt werden.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
(4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftli-chen Vorträgen und Publikationen durch die StC und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig ver-weigern.

10. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

11. Erfindungen

(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der StC und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertrags-partnern gemeinsam zu.
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der StC gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutz-rechte, gehören der StC. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

12. Arbeitsergebnisse

(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Aus-wertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer be-sonderen schriftlichen Vereinbarung. Die StC behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
(2) Die StC trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftragge-ber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt wer-den. Der Auftraggeber hat die StC von allen Ansprüchen Dritter we-gen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustel-len. Ziff. 8 bleibt unberührt.

13. Kündigung

(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Mo-natsende gekündigt werden.
(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftragge-ber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung er-spart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der StC auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusam-menhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis der StC zu Drit-ten - entstanden sind.
(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von der StC zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der StC für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutz-bar sind.
(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der StC die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die StC darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vor-enthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Um-ständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Die StC kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurück-gibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der StC schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der StC.
(3) Gerichtsstand ist Stuttgart.
(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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